Ferienjobs: Arbeitszeiten, Steuern, Kindergeld

26. Jan 2022

Daniela von Treuenfels
Ferienjobs: Arbeitszeiten, Steuern, Kindergeld

Ferienjobs für Schüler und Studenten: Wer Steuern und Sozialabgaben vermeiden will, darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Ab einem bestimmten Jahresverdienst kann das Kindergeld für volljährige Kinder gefährdet sein. Für Minderjährige gelten die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Schüler, die keiner weiteren Tätigkeit nachgehen, sind von Sozialabgaben befreit, wenn ihre Jobs im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Ab einem monatlichen Verdienst von 950 Euro werden allerdings Steuern fällig, die im Folgejahr über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden können. Für Volljährige gilt dabei der gesetzliche Mindestlohn, für junge Leute unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht.

Die Familienkasse weist darauf hin, dass für den Anspruch auf Kindergeld die Höhe des erzielten Einkommens keine Rolle mehr spielt. Allerdings existiert eine zeitliche Einschränkung. So dürfen zum Beispiel Schüler oder fertig gewordene Abiturienten im Rahmen Ihrer Tätigkeit nur maximal zwei Monate im Jahr die Grenze von 20 Wochenarbeitsstunden überschreiten. Zugleich darf dieser Wert im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden, sonst droht der Verlust des Kindergeldanspruchs.

Studenten, die mehrere kurzfristige Jobs übers Jahr verteilt ausüben, haben einiges mehr zu beachten. Die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist für alle Tätigkeiten zusammen zu rechnen, die im laufenden Jahr bereits ausgeübt wurden. Ist der Zeitraum ausgeschöpft, werden gegebenenfalls alle Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Zur Steuerpflicht ist zu beachten: Wer bereits auf Steuerkarte arbeitet, wird bei einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden Steuern ab dem ersten verdienten Euro fällig. Zurückholen kann man diese ebenfalls im Folgejahr mit der Einkommensteuererklärung.

Der Minijob ist eine gute Alternative, um Steuern und Sozialabgaben zu vermeiden. Der Verdienst darf dann aber monatlich nicht mehr als 450 Euro betragen. Der Arbeitgeber trägt in jedem Fall die Sozialabgaben. Die pauschale Lohnsteuer kann ebenfalls der Arbeitgeber übernehmen.

Um das Kindergeld für Volljährige nicht zu gefährden, dürfen die jährlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes 9.984 Euro nicht übersteigen. Zur Berechnung der Einnahmen, die auf Lohnsteuerkarte erzielt werden, können mindestens 920 Euro pauschale Werbungskosten und alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Studenten ziehen zusätzlich die Ausbildungskosten ab.

Die Gewerkschaft informiert: Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber nicht jeder Schüler und jede Schülerin darf jede Tätigkeit ausüben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten: Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.

Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Sie müssen Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern.

Mehr Infos hier:

Infos der DGB-Jugend zu Ferienjobs

www.familienkasse-info.de

Jugendarbeitsschutzgesetz

Kinderarbeitsschutzverordnung

Für Studenten: Infos beim Studentenwerk

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