27. Nov 2020
Ein Kind von der Schule schmeißen, weil die Eltern nur Ärger machen? Das geht nicht, sagt das Berliner Verwaltungsgericht und verweist die Bildungsverwaltung in ihre Schranken. Der Beschluss des Gerichts ist in mehrfacher Hinsicht eine schallende Ohrfeige.
In einem Eilverfahren klärte das Gericht die Schulbehörde darüber auf, dass Kinder nicht für das Verhalten ihrer Eltern verantwortlich gemacht werden können. Auch wenn diese, wie offenbar in diesem Fall, zu einer Bedrohung werden und das Schulklima vergiften.
Der Sachverhalt wird wie folgt beschrieben: Ein 15-jähriger besucht eine Schule in Tempelhof. Seit mehr als zwei Jahren gibt es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen dessen Vater und der Schule. Der Vater stellte zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen, Befangenheitsanträge und Strafanzeigen. Er erscheint vor der Schule, spricht Schüler und Lehrkräfte an und erstellt Videos, die er auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Ein Großteil der Lehrkräfte der Schule fühlt sich von dem Vater des Antragstellers bedroht; die beiden Klassenlehrerinnen und die Schulleiterin waren zwischenzeitlich dienstunfähig erkrankt.
Der Schüler selbst weist nach dem Zeugnis des Schuljahres 2019/2020 durchgängig gute bis sehr gute Leistungen auf; seine Lern- und Leistungsbereitschaft, Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten werden mit „sehr ausgeprägt“ bewertet.
Die Bildungsverwaltung spricht nun Mitte Oktober einen Schulverweis aus, das Kind soll an eine andere Einrichtung wechseln. Die Begründung: Die Schule könne ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht mehr in gebotenem Maße nachkommen. Der Schulfrieden sei nachhaltig gestört, auch die Entwicklung des Kindes würde leiden.
Das Gericht ordnet dieses Vorgehen als „rechtswidrig“ ein. Eine Überweisung an eine andere Schule sei ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, argumentiert das Gericht. Der Schüler werde gegen seinen Willen aus seinem sozialen Lernumfeld mit den ihm vertrauten Lehrern und Schülern herausgenommen. Ein ungewollter Schulwechsel könne, gerade in der Pubertät, zu einem empfindlichen Bruch im Leben des betroffenen Schülers führen.
Zudem werde das Recht auf freie Schulwahl eingeschränkt, da weder das Kind noch die Eltern eine Wahlmöglichkeit haben. Vielmehr sollte die aufnehmende Schule von der Schulaufsicht bestimmt werden.
Die Schulaufsicht wiederum hält das Gericht überhaupt nicht für zuständig. Sinn und Zweck der fachaufsichtlichen Regelungen sei es nicht, Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Schüler auszusprechen. Die Fachaufsicht bestehe im Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu der Schule, nicht jedoch im Verhältnis zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern.
Die Einmischung der Schulaufsicht würde letztlich nur dazu dienen, die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Schule als eingriffsintensivste der im Schulgesetz vorgesehen Ordnungsmaßnahmen zu umgehen. Denn die hier ausgesprochene Maßnahme wirke de facto wie eine Ordnungsmaßnahme, ohne dass deren Voraussetzungen vorlägen.
Last but not least: Das Gericht verweist auf das Rechtsstaatsprinzip des eigenverantwortlichen Handelns, „das eine Zurechnung des Verhaltens anderer Personen grundsätzlich ausschließt“. Oder schulrechtlich gesprochen: „Der einzelne Schüler kann nicht ohne eigenes Zutun für das Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden“.
Kinder haften nicht für ihre Eltern. Dass ein Gericht diese Binse einer Bildungsverwaltung erklären muss, ist beschämend.
Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 (VG 3 L 612/20)
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