Einschulung beim gemeinsamen Einschulungsbereich

27. Okt 2022

von Andreas Jakubietz
Einschulung beim gemeinsamen Einschulungsbereich

Mehrere Schulen im Einzugsgebiet können zu Gedrängel führen. Eltern sollten ihre Auswahlentscheidung anhand bestimmter Kriterien begründen.

In einigen Berliner Bezirken, so etwa in Berlin-Mitte, Pankow oder Friedrichshain-Kreuzberg, sind so genannte „gemeinsame Einschulungsbereiche“ gebildet worden. Dies bedeutet, dass sämtliche darin befindliche Grundschulen zuständige „Einzugs-Grundschulen“ sind.

Eltern, die die Einschulung an einer bestimmten im gemeinsamen Einschulungsbereich liegenden Grundschule wünschen, können ihre Kinder an dieser Schule anmelden. Wenn es dort genug Plätze gibt, wird der Schulanfänger aufgenommen.

Sollte jedoch die Nachfrage an der gewünschten Schule im Einschulungsbereich die Aufnahmekapazitäten überschreiten, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 55a Abs. 2 Satz 2 des Berliner Schulgesetzes.

Danach ist dem Aufnahmeantrag im Rahmen der Aufnahmekapazität in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn insbesondere

  1.  der Besuch der anderen zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde (mehr dazu hier),
  2.  die Erziehungsberechtigen ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder
  3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere aufgrund beruflicher Erfordernisse (mehr dazu hier).

Eltern sollten für den Fall einer Übernachfrage an der gewünschten Schule im gemeinsamen Einschulungsbereich ihre Auswahlgründe entsprechend diesen Kriterien konkret vortragen, damit ihre Kinder im Rahmen eines Auswahlverfahrens berücksichtigt werden können.

Unter Bewerbern mit gleicher Priorität entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das für die gewünschte Schule zuständige Bezirksamt.

Die Bewerbungen von Geschwisterkindern werden nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn das Geschwisterkind die gewünschte Schule noch mindestens ein Jahr gemeinsam mit dem Lernanfänger besucht.

Kinder, die aufgrund der genannten Kriterien eine Ablehnung erhalten, werden dann nach Maßgabe freier Kapazitäten der jeweils anderen Schule im gemeinsamen Einschulungsbereich zugeordnet, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.

Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.

Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.

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