19. Sep 2022
Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vorgelegt.
Zur Umsetzung der Richtlinie werden im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im
Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
verschiedene Änderungen vorgenommen: Arbeitgeber, die den Wunsch eines
Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen,
nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen.
Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den
Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags
ist diese zu begründen. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem
Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem
Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird geregelt, dass sie die Freistellung
vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr
pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen
unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem soll ein Kündigungsschutz für die Dauer
der vereinbarten Freistellung eingeführt werden. Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes soll für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter
diese Richtlinie fallen, zuständig sein.
aus "Heute im Bundestag" vom 19.9.2022
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