Die Zusatzvereinbarung "Sofortausstattungsprogramm" zum Digitalpakt Schule (ZV), die am 4. Juli 2020 in Kraft getreten ist, werden zum digitalen Sofortausstattungsprogramm der Schulen als Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104c Grundgesetz (GG) zur Verfügung gestellt.
Das bedeutet, dass die Bundesmittel nach Zuweisung an die Länder in die Landeshaushalte eingestellt und dort als Landesmittel bewirtschaftet werden. Für die Bildungsinhalte sind ausschließlich die Länder verantwortlich; sie sind dem Bund gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, der Bund hat keine Kontrollrechte. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung des Sofortausstattungsprogramms (Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung Digitalpakt Schule 2019 bis 2024).
Die insgesamt 500 Millionen Euro, die der Bund den Ländern zur Verfügung stellt, sollen laut Bundesregierung wie der Digital Pakt Schule insgesamt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur betragen. Die mit diesen Mitteln beschafften digitalen Endgeräte verbleiben demnach im Eigentum der jeweiligen Schule beziehungsweise des Schulträgers und sollen Schülerinnen und Schülern, die nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen, leihweise zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Insofern ist laut Bundesregierung dieses Programm deutlich von den Regelungen im Sozialgesetzbuch zur Unterstützung privater Anschaffungen zu unterscheiden.
Quelle: Heute im Bundestag (hib) vom 8.9.2020
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