Familienparkplätze auf kommunalen Flächen

23. Mär 2022

Quelle: Bundestag

Kommunen sollte es aus Sicht des Petitionsausschusses gestattet werden, auf ihren Flächen gesonderte Familienparkplätze auszuweisen.

In der Sitzung am Mittwochmorgen votierte der Ausschuss mehrheitlich dafür, eine Petition mit der Forderung, Eltern-Kind-Parkplätze in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufzunehmen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie den Landesparlamenten zu überweisen, „soweit es darum geht, dass es Kommunen gestattet wird, gesonderte Familienparkplätze auszuweisen“ und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Für die entsprechende Beschlussempfehlung an den Bundestag stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die Fraktionen von CDU/CSU und AfD lehnten die Vorlage ab.

Neben der Aufnahme von Eltern-Kind-Parkplätzen in die StVO wird in der öffentlichen Petition auch gefordert, ein Bußgeld bei unberechtigter Nutzung dieser Parkplätze zu verhängen. Eltern-Kind-Parkplätze seien derzeit nicht in der StVO geregelt, weshalb die Betreiber von Privatparkplätzen, die bereits derartige Parkplätze anbieten, keine Handhabe hätten, wenn diese Parkplätze unberechtigt durch Autofahrer ohne Kinder blockiert würden, schreibt der Petent.

Die Aufnahme von Familienparkplätzen in die StVO lehnt der Petitionsausschuss ab, wie aus der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung hervorgeht. Als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht (öffentliches Recht) sei die StVO „privilegienfeindlich“, heißt es. Besondere straßenverkehrsrechtliche Bevorrechtigungen könnten daher nur zum Zwecke des Nachteilsausgleichs vorgenommen werden, so zum Beispiel im Fall der Einrichtung von sogenannten Behindertenparkplätzen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Solche gravierenden Beeinträchtigungen hätten Eltern im Straßenverkehr nicht in gleichem Maße.

Würde man zudem allen Personengruppen, die ein Interesse an der Nutzung von Parkerleichterungen bekunden, diese gewähren, würde sich der Kreis der Berechtigten um ein Vielfaches erhöhen, schreibt der Petitionsausschuss. Da Parkraum im öffentlichen Raum ein knappes Gut sei, welches nicht beliebig erweitert werden könne, müssten auch deren Forderungen im Interesse aller Verkehrsteilnehmer abgelehnt werden.

Auch wenn die Einrichtung von Eltern-Kind-Parkplätzen vor diesem Hintergrund im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich sei, gehörten sie auf Privatparkplätzen von Einkaufszentren, Supermärkten oder in Parkhäusern bereits heute zum normalen Parkplatzangebot, heißt es weiter. Der verfügungsberechtigte Eigentümer sei befugt, die Benutzung der Eltern-Kind-Parkplätze entsprechend zu kontrollieren oder von Nachweisen abhängig zu machen. Ihm stehe bereits die Möglichkeit offen, bei Missbrauch durch eine nicht gerechtfertigte Nutzung dieser Stellflächen zivilrechtliche Vertragsstrafen zu erheben oder sogar das rechtswidrig geparkte Fahrzeug abschleppen zu lassen.

Die Frage, inwieweit es Schulen und Kommunalbehörden gestattet werden kann, auf ihren Flächen Familienparkplätze auszuweisen, liege außerhalb der Zuständigkeit des Deutschen Bundestages, schreiben die Abgeordneten. Sie könne nur durch die Landesparlamente beantwortet werden, denen die Petition zugeleitet werden soll.

aus "Heute im Bundestag" vom 23.3.2022

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