Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den Entwurf für das Masernschutzgesetz der Bundesregierung mehrheitlich gebilligt.
Für die in den Ausschussberatungen noch in einigen Punkten veränderte Vorlage stimmten am Mittwoch die Fraktionen von Union, SPD und FDP, die AfD votierte dagegen, Linke und Grüne enthielten sich der Stimme. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Parlaments.
Die Reform sieht eine Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen vor. Geplant ist ein verpflichtender Impfschutz gegen die Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege. Vor Aufnahme in solche Einrichtungen muss für die Kinder künftig nachgewiesen werden, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter sowie medizinisches Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen.
Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann.
Künftig sollen auch wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden. Auch Betriebsärzte sollen sich an Schutzimpfungen beteiligen.
Der Gesetzentwurf beinhaltet drei sogenannte fachfremde Regelungen, die ebenfalls vom Ausschuss verabschiedet wurden. So sollen Versicherte künftig bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine vertrauliche medizinische Spurensicherung am Körper bekommen. Der Gesundheitsausschuss erweiterte diese Regelung auch auf andere Fälle von Misshandlung und Gewalt.
Zudem soll Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (Schönheitsoperationen), die sich ausschließlich oder überwiegend an Jugendliche richtet, verboten werden. Damit soll vor allem die vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach einem Eingriff unterbunden werden.
Schließlich wird mit dem Gesetzentwurf das Wiederholungsrezept eingeführt. Es zielt auf Versicherte ab, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem Arzneimittel benötigen. In den Fällen kann der Arzt eine Verordnung ausstellen, die eine bis zu drei Mal wiederholte Abgabe erlaubt.
Quelle: Heute im Bundestag (hib) vom 13.11.2019
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