Gericht: Vergabe der Schulplätze nach Noten und per Los ist ein "rechtsstaatliches Verfahren"

06. Okt 2011

Daniela von Treuenfels
Gericht: Vergabe der Schulplätze nach Noten und per Los ist ein "rechtsstaatliches Verfahren"

Das Verfahren für die Vergabe von Oberschulplätzen nach dem neuen Berliner Schulgesetz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus ersten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin zu der Thematik.

Zum Schuljahr 2011/2012 wurde das Berliner Schulgesetz geändert. Danach erfolgt die Vergabe der Schulplätze an Oberschulen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität überschreitet, nach folgendem Verfahren: Bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind für besondere Härtefälle vorgesehen, mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden, und weitere 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Das bisher geltende Kriterium der Erreichbarkeit der Schule spielt demgegenüber keine Rolle mehr.

Eltern, die sich vergeblich um einen Platz an der Carl-Zeiss-Oberschule in Tempelhof-Schöneberg bemüht hatten, hatten das Auswahlverfahren bemängelt. Insbesondere wandten sie ein, dass die Schule eine Durchschnittsnote zum Auswahlkriterium gemacht habe, obwohl es sich um eine Integrierte Sekundarschule handele. Faktisch würden hierdurch jedenfalls besonders begehrte Sekundarschulen zu „Quasi-Gymnasien“.

Wie die Justizverwaltung mitteilt, billigte das Verwaltungsgericht die neuen gesetzlichen Vorgaben und deren behördliche Umsetzung. Bei der Auswahl habe die Behörde die Durchschnittsnote heranziehen dürfen. Eine bislang bei der Vergabe von Schulplätzen an Gesamtschulen geforderte heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft sei gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen führe das Leistungskriterium nicht zur Zugangsbeschränkung zur Schulart Integrierte Gesamtschule. Es handele sich vielmehr lediglich um ein Instrument zur willkürfreien Vergabe der Schulplätze bei Übernachfrage. Damit sei ein transparentes und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Prognosespielraums habe das Gericht auch nicht zu prüfen, ob andere Vergabeverfahren besser geeignet seien.

Beschluss der 14. Kammer vom 1. August 2011 – VG 14 L 157.11

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