24. Aug 2021
Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln spielen in Schulen eine besonders wichtige Rolle. Können sich Schülerinnen und Schüler gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht wehren?
Nach der aktuell geltenden Fassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung Berlin sind Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme am Präsenzunterricht in allen geschlossenen Räumen der Schule und auf überdachten oder überschatteten Plätzen auf dem Schulgelände grundsätzlich zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtet. Nach einer ergänzenden Bestimmung erstreckt sich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske darüber hinaus auf alle Freiflächen des Schulgeländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin diene die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes der an das Infektionsgeschehen angepassten Wideraufnahme des verpflichtenden Präsenzunterrichts. Zwar sei zwischen dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Bildungsauftrag ein Ausgleich zu finden. Die danach erforderliche Abwägung der betroffenen Grundrechte falle jedoch zugunsten der aus dem staatlichen Bildungsauftrag sich ergebenden Pflicht zur Durchsetzung des Präsenzunterrichts aus. Zudem könnten Beeinträchtigungen der Betroffenen dadurch abgemildert werden, als die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung eine Befreiung ermögliche.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen können.
Soweit nach der Verordnung ein Ausnahmefall aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung gegeben sein kann, muss die ärztliche Bescheinigung mindestens die Erklärung enthalten, dass der Betroffene aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine medizinische Gesichtsmaske tragen kann. Der notwendige Erklärungsgehalt der ärztlichen Bescheinigung geht damit über die Feststellung nicht näher benannter medizinischer oder gesundheitlicher Gründe, die das Tragen einer Maske „unzumutbar“ machen, hinaus.
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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