Schulische Gremien haben eine „Legislaturperiode“

19. Okt 2022

von Constantin Saß
Schulische Gremien haben eine „Legislaturperiode“

Die Schulkonferenz wird alle zwei Jahre neu gewählt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die bisherigen Mitglieder dem Gremium jeweils angehörten.

Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:

Die Frage:

Unsere Schulkonferenz, der ich auch in diesem Jahr als Elternvertreter angehöre, hat letzte Woche zum ersten Mal getagt.

Ich hatte in Ihrer Elternfortbildung gelernt, dass die Schulkonferenz-Mitglieder alle zwei Jahre komplett neu gewählt werden müssen. Unsere Schulleiterin meint nun aber, dass das gar nicht nötig sei: Einige Lehrkräfte seien erst letztes Jahr in die Schulkonferenz nachgewählt worden; die Gesamtkonferenz würde daher diese erst nächstes Jahr wieder wählen. Und das externe Mitglied wurde erst im Mai bestimmt, da es vorher versäumt wurde und bliebe daher noch im Amt.

Nun wurden also nur die Eltern und Schüler neu gewählt, die anderen Mitglieder nicht. Ist das trotzdem so alles korrekt?

Die Antwort:

Alle 14 Mitglieder der Schulkonferenz werden zu Beginn der zweijährigen Wahlperiode neu gewählt, unabhängig davon, wann sie zuvor gewählt wurden. Es ist wie bei einer Bundestagswahl: Alle bisherigen Abgeordneten verlieren ihr Amt und müssen sich der erneuten Wahl stellen. Es ist gerade die Idee, dass die SK für einen längeren Zeitraum in einem festen und verlässlichen Kreis von Mitgliedern tagt, der sich nicht andauernd ändert.

Eine notwendig gewordene Nachwahl für ein ausgeschiedenes Gremienmitglied ist in den entsprechenden Gremien auch während des Schuljahres möglich, aber die Amtszeit in der Schulkonferenz endet trotzdem spätestens mit dem Ende der zweijährigen "Legislaturperiode" oder wenn die Person der Schule nicht mehr angehört. Auch wer also kürzlich erst gewählt wurde, muss erneut für das Amt kandidieren bzw. gewählt werden.

Im Schulgesetz steht dazu: Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums , spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist (vgl. § 117, Abs. 5 Schulgesetz).

Die von den 13 übrigen SK-Mitgliedern gewählte externe Person der SK ist übrigens auch ein „Mitglied“ des Gremiums wie alle anderen und wird daher auch immer zu Beginn der Wahlperiode innerhalb einer Schulkonferenzsitzung, neu gewählt.

Wie ist das geregelt?

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