Rechte der stellvertretenden Elternsprecher

16. Sep 2025

von Constantin Saß
Rechte der stellvertretenden Elternsprecher

Wenn die gewählten Elternvertretungen verhindert sind, können ihre Vertreter einspringen. Mehr Aufgaben und Rechte haben sie nicht.

Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:

Die Frage

Ich wurde bei der Klassenelternversammlung gebeten, zu kandidieren. Nun bin ich frisch gewählte stellvertretende Klassenelternsprecherin. Nun hat mich einer der beiden Elternsprecher gefragt, ob ich künftig für ihn an den Sitzungen der Gesamtelternvertretung (GEV) teilnehmen könne, da er das zeitlich wohl nicht schaffen wird. Kann ich mich nun auch bei der GEV-Sitzung in weitere Gremien wählen lassen und übernehme ich damit automatisch sein Amt als Elternsprecher?

Die Antwort

Falls ein Klassenelternsprecher (KES) nicht an der Sitzung der Gesamtelternvertretung (GEV) teilnehmen kann, können Sie diesen als stellvertretende Klassenelternsprecherin als sogenannte „Abwesenheitsvertreterin" vertreten.

Sie haben dann aber als Stellvertreterin in der GEV nur ein aktivesWahlrecht; das heißt, sie können bei Wahlen mitwählen, z.B. den GEV-Vorsitz oder die Gremienmitglieder in der ersten Sitzung des Schuljahres. Sie haben aber KEIN passives Wahlrecht, sie sind also selbst nicht für ein Amt wählbar! Bei Abstimmungen sind Sie allerdings als Stellvertreterin auch stimmberechtigt. Diese Abwesenheitsvertretung gilt nur für die GEV und nicht für andere Gremien.

Falls ein Klassenelternsprecher dauerhaft ausfällt, erfolgt kein automatisches Nachrücken durch einen der Stellvertreter. Wenn der KES nicht mehr der Klasse angehört oder zurücktritt, muss durch die Elternversammlung der Klasse aber zeitnah eine Nachfolge gewählt werden. Bis dahin kann ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin diese Person in der GEV vertreten. Gegebenenfalls muss die GEV deren weitere Ämter (z.B. in der Schulkonferenz, im BEA etc.) dann auch nachwählen.

Hinweis: In der Klassenelternversammlung können für die beiden Elternsprecher mehrere stellvertretende Elternsprecher gewählt werden. Zudem werden zwei Vertreter für die Klassenkonferenz und für diese auch bis zu vier Stellvertreterinnen gewählt.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig und sinnvoll, dass die Klasseneltern bei der Wahl der Stellvertretungen eine Reihenfolge festlegen, wer der 1.,2., etc. ... Stellvertreter ist, damit im Zweifel geregelt ist, wer die Klasse in der GEV ggf. zunächst mit Stimmrecht vertreten darf.

Kleiner Tipp: Die GEV kann in ihrer ersten Sitzung des Schuljahres beschließen, dass auch die stellvertretenden Klassenelternsprecher zu den GEV-Sitzungen eingeladen werden und dort grundsätzlich teilnehmen dürfen, auch wenn beide Hauptvertreter anwesend sind; das dann nur beratend und ohne Stimmrecht. Diese Regelung trägt dazu bei, dass auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter immer informiert sind auch inhaltlich kurzfristig einspringen können.


Wie ist das geregelt?

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