Plötzlich Klassenkonferenz – welche Rolle haben die Eltern?

25. Jun 2025

von Constantin Saß
Plötzlich Klassenkonferenz – welche Rolle haben die Eltern?

Die Klassenkonferenz fällt an nicht wenigen Schulen gerne mal unter den Tisch. Das Gremium entscheidet unter anderem über Ordnungsmaßnahmen.

Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:

Die Frage:

Ich bin Elternsprecherin in der Klasse meiner Tochter und habe nun von der Schulleitung eine Einladung zur Sitzung einer sogenannten Klassenkonferenz erhalten. Dort soll über eine Ordnungsmaßnahme entschieden werden. Ich habe zuvor noch nie etwas von dieser Konferenz gehört. Worum geht es und was ist meine Aufgabe?

Die Antwort:

Die Klassenkonferenz (KK) ist ein Gremium, das über wichtige Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit innerhalb der Klasse berät und entscheidet. Dazu gehören Aspekte wie die allgemeine Leistungsbewertung (Zeugnisse, Versetzung und Abschlüsse), das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Förderprognose, der Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, die Formen der Zusammenarbeit der Lehrkräfte und Beschlüsse über die Mitarbeit der Eltern im Unterricht oder bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Klassenkonferenz muss in jeder Klasse gebildet werden. Sie besteht grundsätzlich aus den Lehrkräften und den Pädagogen, die regelmäßig in der Klasse unterrichten bzw. tätig sind sowie aus je zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern und der Schülerschaft.

Eine Ausnahme für die Teilnahme der Eltern- und Schülervertretung bilden alle Inhalte der Klassenkonferenz, in denen über „zentrale Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler“, d.h. über die individuellen Leistungen wie Zeugnisse, Versetzung, Fördermaßnahmen etc., beraten wird. Bei diesen Tagesordnungspunkten sind nur die zuständigen Pädagoginnen und Pädagogen der Klasse anwesend.

Beim ersten Elternabend (= 1. Klassenelternversammlung) im neuen Schuljahr werden zwei Eltern für die Klassenkonferenz gewählt. Die beiden gewählten Elternsprecherinnen oder Elternsprecher können auch in Personalunion als Vertreter in die KK gewählt werden. Die Klassenelternversammlung entscheidet darüber, ob diese die Wahlämter mit den beiden Klassenelternsprecherinnen besetzt oder ob dafür andere Eltern gewählt werden sollen.

Es kommt in der schulischen Praxis nicht selten vor, dass die Klassenleitung die Elternsprecherinnen und Elternsprecher diese „qua Amt“ automatisch als Mitglied der Klassenkonferenz betrachtet und diese dann kurzfristig kontaktiert, wenn dann eine Sitzung ansteht. Laut Schulgesetz ist die Elternvertretung für die KK ausdrücklich (und ggf. gesondert) zu wählen. Grundsätzlich ist zu beobachten, dass die regelmäßige Einberufung und Durchführung von Klassenkonferenzen, so wie sie im Schulgesetz vorgesehen ist, in zahlreichen Schulen nicht etabliert ist.

Die hier gestellte Frage betrifft eine besondere Art von Klassenkonferenz, in der über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin entschieden wird. Vor der Entscheidung sind sowohl die Schülerin oder der Schüler als auch deren Erziehungsberechtigte zu hören.

Das Gremium entscheidet gemäß § 63, Abs 2 und Abs. 5 SchulG über diese zwei Formen von disziplinarischen Maßnahmen:

1. den schriftlichen Verweis, und

2. den Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen.

Über alle weiteren Ordnungsmaßnahmen treffen andere Stellen die Entscheidung.

Achtung! Die Teilnahme der Elternvertretung an den KK-Sitzungen zu den Ordnungsmaßnahmen erfolgt mit folgender Einschränkung:

Die Elternvertreterinnen nehmen nur teil, wenn der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. Ist in dieser Frage ein Dissens zwischen minderjähriger/n Schüler/ innen und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten gegeben, ist der Wunsch der Erziehungsberechtigten maßgebend.

Die Elternvertretung hat bei dieser Entscheidung aber kein Stimmrecht, sondern nur ein Rederecht. Sie kann im Einzelfall dem betroffenen Kind und dessen Eltern in dieser tendenziell emotionalen Situation aber zur Seite stehen oder auch vermittelnd wirken.

Die Klassenkonferenz entscheidet bei diesen Sitzungen zu Ordnungsmaßnahmen unter dem Vorsitz der Schulleitung. Diese hat eine moderierende Funktion inne und sie übt das Stimmrecht nur im Falle einer „Pattsituation“ aus.


Allgemeine Hinweise zur Klassenkonferenz:

Als schulgesetzliches Gremium hat die Klassenkonferenz mindestens viermal pro Schuljahr zu tagen (§ 116 Abs. 1 SchulG). Zu den Sitzungen muss ein Protokoll angefertigt werden. Außerdem sind für die zwei Elternvertreter auch vier Stellvertretungen zu wählen. Die Aufgaben und die Struktur der Klassenkonferenz werden im Berliner Schulgesetz über drei Paragrafen geregelt, nämlich in §§ 81, 82 und 63 SchulG.

Empfehlung: Sollten in Ihrer Schule keine Eltern für die Klassenkonferenz gewählt worden sein, sollten keine Einladungen versendet werden oder Sitzungen der Klassenkonferenz gar nicht erst stattfinden, kontaktieren Sie Ihre Klassenleitung und bitten Sie um die relevanten Informationen, die in die Klassenkonferenz gehören. Erinnern Sie daran, dass die gewählten Elternvertreter gemäß Schulgesetz fester Teil der Klassenkonferenz sind.

Womöglich werden ggf. organisatorische Informationen auch im Lehrerzimmer oder in der 5-Minuten-Pause unter den Pädagoginnen und Pädagogen ausgetauscht, ohne dass hierfür eine Konferenz einberufen wird.

Nichtsdestotrotz haben die Elternvertreter ausdrücklich den Anspruch, informiert zu werden und bei Bedarf umfassend von der Schule über die aktuelle Klassensituation informiert zu werden. Machen Sie bitte die Klassenleitung beim ersten Elternabend des neuen Schuljahres vor den Elternsprecherwahlen unbedingt auf die Wahl der Elternvertreter für die Klassenkonferenz und deren Aufgaben aufmerksam.

Wie ist das geregelt?

Ruby Mattig-Krone und Constantin Saß beantworten als erfahrene Elternvertreter und unabhängige Schulberater Elternfragen. Wir veröffentlichen ausgewählte Beispiele zu aktuellen Themen oder allgemeinen Angelegenheiten.

Kontaktmöglichkeiten finden sich in unserer Übersicht.

Seminare für Elternvertreter: Anstehende Termine finden sich im Veranstaltungskalender.

Wissenswertes zur Elternmitwirkung in Berliner Schulen gibt es auch auf den Seiten der Bildungsverwaltung:
www.berlin.de/sen/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern

Bildung

Bildungspolitik - was Parteien, Organisationen, wissenschaftliche Einrichtungen zum Thema Schule und frühkindliche Bildung sagen.

Schule - Infos, Ideen, Akteure.

Darf das so sein? Warum geht das nicht? Wie ist das geregelt? Unsere Kolumnisten klären Schulrechtsfragen: Schulrechtsanwalt Andreas Jakubietz stellt Fallbeispiele aus seiner beruflichen Praxis vor. Die langjährigen Elternvertreter Constantin Saß und Ruby Mattig-Krone beantworten Elternfragen.

Kita: rund um Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung

Kindermedien: Apps und Webseiten für Kinder

Lernorte: Orte zum Lernen und Spaßhaben jenseits der Schule

Kostenlos, werbefrei und unabhängig.
Dein Beitrag ist wichtig, damit das so bleibt.

Unterstütze unsere Arbeit via PayPal.

Newsletter abonnieren

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt ein Analyse-Tool, welches dazu genutzt werden kann, anonymisiert Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen

Wählen Sie bitte aus ob für Funktion der Website notwendige Cookies gesetzt werden bzw, ob Sie die Website unter Einbindung externer Komponenten nutzen.