Keine generelle Attest-Pflicht in Schulen und Kitas

16. Dez 2022

Daniela von Treuenfels
Keine generelle Attest-Pflicht in Schulen und Kitas

Corona, Grippe, schwere Infekte – angesichts überfüllter Kinderarztpraxen und Kinderstationen weist die Bildungsverwaltung darauf hin, dass Fehlzeiten nicht unbedingt durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden müssen.

Es gebe laut der Ausführungsvorschrift zur Schulpflicht keine generelle Pflicht, ein ärztliches Attest beizubringen, wenn Schülerinnen und Schüler erkranken, unabhängig davon ob sie einzelne oder mehrere Tage durch Erkrankung dem Unterricht fernbleiben, heißt es in einer Mitteilung. Vielmehr aber könne die Schule bei begründeten Zweifeln ein ärztliches Attest verlangen. Dies gilt beispielsweise, wenn Lernerfolge gefährdet sind oder Abwesenheiten regelhaft werden. Die Schulen seien gebeten worden, in der derzeitigen Situation die Belastungssituation der medizinischen Einrichtungen zu berücksichtigen und nur im Ausnahmefall die Beibringung eines Attests einzufordern.

Insofern gilt weiterhin, dass Eltern bzw. Sorgeberechtigte ihre minderjährigen Kinder ab dem ersten Fehltag mündlich und am dritten Fehltag schriftlich in der Schule abzumelden haben. Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer und der Grund des Fernbleibens (beispielsweise Krankheit) ergeben.

In Kitas gilt: nach Genesung von Erkältungskrankheiten oder auch nach Coronainfektionen dürfen keine Atteste verlangt werden. Ärztliche Atteste nach der Genesung des Kindes sind lediglich einzubringen, wenn ein Fall des § 34 Infektionsschutzgesetz - IfSG vorliegt, also das Kind zuvor unter anderem eine der 22 dort aufgelisteten ansteckenden Krankheiten oder das Kind länger außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten abwesend war (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2 KitaFöG).

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