Newsletter
Stichworte | Recht und Finanzen
Kennen Sie schon...
Wohnaccessoires Shop
Dekoideen & Einrichtungstipps für die eigenen vier Wände
Aktualisiert (Donnerstag, den 06. Oktober 2011 um 13:50 Uhr) Geschrieben von: Daniela von Treuenfels
Schulabgänger, die noch keinen Ausbildungsplatz haben, sollten der Agentur für Arbeit melden, dass sie einen Ausbildungsplatz suchen. Damit können Nachteile bei der späteren Rente vermieden werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Auch ohne Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Zeit der Ausbildungsplatzsuche als so genannte Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung dieser Zeiten können spätere Rentenansprüche begründet werden.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sich Schulabgänger bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden und zwischen 17 und 25 Jahre alt sind. Auch nach dem 25. Lebensjahr kann eine Anrechnung erfolgen, aber nur dann, wenn man unmittelbar zuvor beschäftigt war oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und Beiträge dafür gezahlt hat. Das gilt auch, wenn man unmittelbar vorher Wehrdienst geleistet hat. Darüber hinaus muss man mindestens einen Kalendermonat auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sein. Ob man einen Schulabschluss hat oder nicht, ist dabei nicht entscheidend.
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
| Weiter > |
|---|